von Wolfgang Bendler
Bei der Entwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Europa sind die Rechte der Verteidigung und der Beschuldigten eine quantité négligeable geblieben – ein Zustand, mit dem sich die StrafverteidigerInnen nicht arrangieren dürfen.
„Am … teilte Europol, Zollamtmann D., hiesiger Dienststelle telefonisch mit, dass am Londoner Flughafen Gatwick bei einer Zollkontrolle des Flugs Nr. … zwei Gepäckstücke mit mehreren Kilo Kokain festgestellt wurden. Die Koffer konnten den Personen namens … zugeordnet werden, die einen Weiterflug nach München gebucht hatten“, so heißt es in einem Ermittlungsbericht der deutschen Kriminalpolizei. Später – so ist demselben Bericht zu entnehmen – teilte Europol in einem weiteren Telefonat mit, dass die Personen abgeflogen waren. Sie wurden bei ihrer Ankunft in München festgenommen.
Mit diesen knappen Erwähnungen hat es in der Akte sein Bewenden. Europol tritt wieder in die Anonymität zurück, ohne dass nachvollziehbar wäre, wie das Amt an die Information gelangt ist, ob eine Zusammenarbeit mit der Polizei in Deutschland, anderen EU-Mitgliedstaaten oder gar Drittstaaten stattgefunden hat, ob die Ausführung der Tat auf einer polizeilich oder staatlich zu verantwortenden Tatprovokation beruht oder ob es sich um eine „kontrollierte Lieferung“ handelte. Strafverteidigung im europäischen Rechtsraum – Kritik der Situation – Perspektiven für die Strafverteidigung weiterlesen