von Udo Kauß
Verfassungsschutzberichte sind öffentliche Verrufserklärungen, die für die Betroffenen erhebliche Folgen haben können. Im Falle der JungdemokratInnen/Junge Linke zeigt sich exemplarisch, wie willkürlich die Bewertungen der Ämter sind und wie schlampig sie mit Informationen umgehen.
Verfassungsschutzberichte sind keine bloße Meinungsäußerung über die von einer politischen Organisation vertretenen Ziele. Schon die interne Erfassung in Akten oder Daten kann für eine Person gefährlich sein und beispielsweise die Nicht-Einstellung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst nach sich ziehen. Die öffentliche Benennung als „extremistisch“ impliziert darüber hinaus eine Handlungsanweisung, einen Aufruf zur Ausgrenzung an die Verwaltung und die Gesellschaft insgesamt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese gesteigerte Gefährlichkeit 1998 am Beispiel der „Republikaner“ gesehen und dafür erhöhte Voraussetzungen gefordert: Danach darf die „Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht nur dann erfolgen, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz in dem jeweiligen Berichtszeitraum tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen … festgestellt hat. Insofern sind die gesetzlichen Anforderungen an die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht strenger als die Voraussetzungen für die bloße Beobachtung einer Partei, wofür – wie oben gezeigt – bereits tatsächliche Anhaltspunkte genügen. Für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht müssen sich bestehende Anhaltspunkte jedoch zur Gewissheit im Sinne tatsächlich festgestellter verfassungsfeindlicher Bestrebungen verdichtet haben.“[1] Die Wirkung des Urteils blieb jedoch offenbar gering.
Das zeigt sich deutlich an der Nennung der JungdemokratInnen/Junge Linke (JD/JL) zunächst im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 1999, danach in dem des hessischen Landesamtes. Sie bedeutete für die Organisation die Gefahr des finanziellen Ruins. Die JD/JL sind Mitglied des Ringes politischer Jugend (RPJ) und erhalten daher wie die Jugendorganisationen diverser Parteien Fördergelder des Bundes für ihre Jugendbildungsarbeit, deren Verlust die traditionsreiche aber nicht traditionelle Organisation in arge Bedrängnis gebracht hätte.
Ihre Geschichte reicht ins Jahr 1919 zurück. Bei dieser ihrer ersten Gründung waren die Jungdemokraten die Jugendorganisation der Deutschen Demokratischen Partei. 1933 wurden sie wie andere demokratische Organisationen auch von den Nazis aufgelöst und verboten. 1949 erfolgte die Wiedergründung – als Jugendorganisation der FDP im Westen bzw. der LDP im Osten. Während der Jugendverband in der DDR schnell in die FDJ zwangsintegriert wurde, entwickelte er sich in der BRD der 60er Jahre zu einer linksliberalen Kraft. Als die FDP 1982 definitiv zu ihren wirtschaftsliberalen Ursprüngen zurück- und in eine Regierungskoalition mit der CDU/CSU einkehrte, war für die Jungdemokraten das Ende der Gemeinsamkeiten gekommen. Sie trennten sich von der Mutterpartei und arbeiteten nunmehr als unabhängiger Jugendverband. In den 90er Jahren vereinigten sie sich mit der Marxistischen Jugendvereinigung/Junge Linke (MJV/JL), die sich im Dezember 1989 in der Aufbruchs- und Endphase der DDR gegründet hatte.
Diese aus diversen Basisgruppen entstandene Vereinigung versuchte den Aufbau einer linken Jugendorganisation außerhalb der FDJ und damit ohne die Beeinflussung und Gängelung durch die SED oder eine andere Partei. Sie trat „für eine demokratische und sozialistische Erneuerung der DDR ein, auch dann noch, als andere ihr Fähnchen nach Westen schwenkten.“ Basisdemokratische Strukturen sollten „innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation“ das politische Leben bestimmen.
Im März 1992 führten Jungdemokraten und MJV/JL ihren ersten gemeinsamen Kongress durch. „Trotz ihrer unterschiedlichen Geschichte“, so heißt es in der Selbstdarstellung der JD/JL im RPJ-Kalender 2000, hätten sich „schnell politische Gemeinsamkeiten“ zwischen den beiden Organisationen entwickelt. „Als Anknüpfungspunkte dienten vor allem das radikal- bzw. basisdemokratische Selbstverständnis, der Charakter als parteiunabhängige Organisation, der gemeinsame Wille, für demokratische und emanzipatorische Veränderungen einzutreten sowie die Ablehnung von dogmatisch-kommunistischer Politik.“[2]
„Ständiger Partner von Linksextremisten“
Öffentlich als „linksextremistisch“ gebrandmarkt wurden die JD/JL erstmals im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) für das Jahr 1999. Sie seien „ständiger Partner von Linksextremisten in Aktionsbündnissen“, aber auch bei „militanten Störungen staatlicher Veranstaltungen“. Die verschiedenen in der Organisation vertretenen Strömungen seien sich trotz aller Unterschiedlichkeit einig in der „sozialrevolutionär begründeten Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Das BfV konnte sich zwar nicht entscheiden, ob die JD/JL nun marxistische, gar marxistisch-leninistische, oder doch „autonome und anarchistisch-libertäre Ansätze“ vertreten, war sich aber sicher, dass sie „antideutsch“ bzw. „antinational“ seien.[3]
Die zwei Seiten, die der Bericht der Organisation widmete, zeigen vor allem zweierlei: zum einen, dass die Verfassungsschutzämter nicht einmal ihre eigenen problematischen Kriterien ernst nehmen; die Bewertung als „extremistisch“ müsste sich an den Elementen der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ausrichten, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen zum Verbot der SRP 1952 und der KPD 1956 formuliert hat. Stattdessen orientiert sie sich an der Ablehnung jeder politischen Tätigkeit, die über den Tellerrand des Konsenses der etablierten Parteien herausragt. Zum andern aber wird offenkundig, durch welch schlampige Arbeit das BfV zu seinen für die Betroffenen äußerst gefährlichen Aussagen kommt. Betrachten wir die Bewertungen im Einzelnen:
„Ständiger Partner von Linksextremisten“: Mit diesem Vorwurf erklärt das BfV jede Gruppierung für kontakt-schuldig, die ihre Beteiligung nicht verweigert oder zurückzieht, wenn sich eine andere vom Verfassungsschutz als links-extremistisch stigmatisierte Organisation an Aufrufen oder Aktionen beteiligt. Wer diese Politik der Ausgrenzung nicht mitmacht, läuft Gefahr, selbst ausgegrenzt zu werden. Mit der Beteiligung bei „militanten Störungen staatlicher Veranstaltungen“ ist der eigentliche Grund benannt, der die JD/JL ins Visier der Verfassungsschützer gebracht hat: die Beteiligung an den Protesten gegen die öffentliche Gelöbnisfeier der Bundeswehr 1998 in Berlin, bei der – zum deutlichen Ärger des persönlich anwesenden Bundeskanzlers Gerhard Schröder – mehrere Personen nackt über den Platz rannten, bis sie durch den soldatischen Zugriff der Feldjäger kalt gestellt wurden. Das Ganze stieß bei den Medien auf reges Interesse. Des Kanzlers Groll wirkte nach und setzte den Bundesverfassungsschutz in Bewegung.
„Sozialrevolutionär begründete Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“: „Sozialrevolutionär“, das machte auch Jürgen Seifert im August 2000 in seinem Protestbrief ans Bundesinnenministerium deutlich, ist zunächst der Gegenbegriff des „politisch Revolutionären“. Letzterer zielt auf eine grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse. Dabei werden unter Umständen, aber nicht notwendigerweise auch gewaltsame, nicht verfassungskonforme Mittel propagiert. Demgegenüber bezieht sich der Begriff des Sozialrevolutionären nicht auf die politischen Institutionen, sondern stellt die Entwicklung des einzelnen Menschen und dessen soziale und rechtliche Positionen in den Vordergrund. Der Begriff des Sozialrevolutionärs kann daher gerade nicht dazu dienen, eine nicht mehr von dem Grundgesetz gedeckte Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bezeichnen.
„Marxistische Ansätze“: Beim Marxismus handelt es sich um eine wissenschaftliche ökonomische Theorie. Als solche unterliegt sie der in Art. 5 GG geschützten Lehr- und Wissenschaftsfreiheit und auch der Meinungsfreiheit. Ein marxistischer Ansatz kann daher für sich niemals als linksextremistisch definiert werden. Dies hat im Übrigen auch das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in aller Eindeutigkeit festgestellt.
„Marxistisch-leninistische Ansätze“: Mit Lenin verbindet sich der erste nachhaltige Versuch, unter Berücksichtigung marxistischer Theorien ein gesellschaftliches Konzept zu entwickeln und zu realisieren. Im Rahmen der politischen Theorie steht der Leninismus vor allem für eine bestimmte Form der Organisationsform der Arbeiterklasse, nämlich die Kaderpartei. Diese Organisationsform sagt für sich genommen jedoch nichts darüber aus, ob die damit transportierten politischen Ziele nicht auch mit verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln erreicht werden können. Letzteres ist eher eine Frage des Spielraumes, der oppositionellen politischen Strömungen in der Gesellschaft eingeräumt wird. Marxistisch-leninistische Bestrebungen sind sicher im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Ordnung der BRD propagierbar.
„Autonome und anarchistisch-libertäre Ansätze“: Mit diesen Begriffsbereichen werden gemeinhin Politikansätze gekennzeichnet, die Abstand halten von sich institutionell verfestigenden Organisationsformen. Die Anhängerschaft zu diesen politischen Richtungen sagt nichts über eine politische Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ihren Inhalten aus.
„Antideutsch“ bzw. „Antinational“: Diese Kategorien sind völlig untauglich, um „verfassungsfeindliche“ Bestrebungen zu bezeichnen. Offenbar wird damit versucht, die anti-nationalistische Haltung der JD/JL zu erfassen, die sich von jeglichen deutschtümelnden und nationalistischen Ansätzen distanzieren. Was sollte gerade daran extremistisch sein?
Insgesamt enthalten die Bewertungen der Verfassungsschützer einen Katalog von Denk- und Kontaktverboten, mit denen bereits die Benutzung eines bestimmten Vokabulars inkriminiert wird. Selbst in seinem KPD-Verbotsurteil kam das Bundesverfassungsgericht nicht um die Feststellung herum, dass das Grundgesetz keine Wirtschaftsordnung vorschreibe, sondern wirtschaftspolitisch neutral sei.
Aber nicht nur die Bewertungen sind bezeichnend, sondern auch die Quellen, die dafür herhalten sollen. Der Verfassungsschutzbericht zitiert aus zwei Texten. Da wird zum einen ein „Grundsatzprogramm“ genannt. Ein solches Programm, auf das irgendein Mitglied oder eine Teilgliederung verpflichtet werden könnte, haben die JD/JL aber nicht. Gemeint ist wohl die vom ehemaligen Bundesvorstand verfasste Analyse der politischen und wirtschaftlichen Situation der BRD für den oben zitierten Kalender des Ringes der politischen Jugend (RPJ). Mehr nicht. Dass ein „Grundsatzprogramm“ generiert wird, wo keines ist, sagt nichts über die JD/JL aus, aber viel über den Inlandsgeheimdienst, seine Denkweise in Hierarchien und damit seine strukturell begrenzte Erkenntnisfähigkeit.
Das zweite Zitat präsentiert das BfV seinen LeserInnen als Stellungnahme des „Landesverbandes Niedersachen“ der JD/JL und begeht damit den nächsten Fehler. Es handelt sich nämlich um einen Diskussionsbeitrag der „Jungen Linken“ in Hannover, einer zahlenmäßig unbedeutenden Untergliederung des Landesverbandes, deren Position schon gar nicht als für die ganze Organisation verbindlich dargestellt werden kann und auch innerhalb der JD/JL auf Kritik stieß. Dennoch braucht es auch für dieses Zitat eines größeren Willens zur Interpretation, um aus der Aufklärung „über die kapitalistische Produktionsweise und den bürgerlichen Staat“ und die Verbreitung der „Erkenntnis, dass Staat und Kapital sich abschaffen lassen und abgeschafft werden müssen,“ einen gewaltsamen Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung herauszulesen.
„Sonstige: Unter anderem Anhänger von …“
Handwerkliche Fehler begeht nicht nur das Bundesamt, sondern auch das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz, das die JD/JL in seinen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2000 aufnahm.[4] Es war der erste öffentliche Bericht, den das LfV nach zehnjähriger Abstinenz vorlegte.
Anders als im Bericht des BfV widmet der hessische den JD/JL keinen eigenen Abschnitt. Die Organisation wird aber an zwei Stellen aufgeführt: Die erste Nennung findet sich in einer Übersichtstabelle über das „Linksextremistische Personenpotenzial“, die die vermutete Mitgliederzahl verschiedener Organisationen bzw. Strömungen für die Jahre 1998-2000 benennt. Nach den Rubriken für die DKP, die MLPD, die PDS und die Autonomen/Antiimperialisten folgt eine Kategorie „Sonstige“. Wer sich dahinter verbirgt, ergibt sich aus einer Fußnote: „Unter anderem Anhänger von … Rote Hilfe, Jungdemokraten/Junge Linke, Internationalistisch-Sozialistische Organisation …“. Während zur PDS ebenfalls aus einer Fußnote immerhin noch zu entnehmen ist, „dass nicht alle Mitglieder linksextremistische Ziele verfolgen oder unterstützen“, fehlt dieser Hinweis für die „sonstigen“ Organisationen insgesamt.
Zweitens werden unter der Überschrift „Das lesen Linksextremisten“ 21 Zeitschriften aufgeführt, die sie tragenden „Verantwortlichen“ sowie Erscheinungsweise und Auflage mitgeteilt. In dieser Aufzählung wird die Zeitschrift „Tendenz“ der JD/JL-Bund mit einer vierteljährlichen Erscheinungsweise und Auflage von 30.000 genannt und als deren Verantwortliche die „JungdemokratInnen/Junge Linke, Berlin“.
Nur acht der genannten Publikationen erscheinen im Zuständigkeitsbereich des Landes Hessen, die überwiegende Zahl der genannten Publikationen stammt aus anderen Bundesländern. Im konkreten Falle der JD/JL-Bund bedeutet dies, dass das Hessische LfV das Publikationsorgan des in Berlin ansässigen und allein dafür verantwortlichen Bundesvorstandes als Bezugspunkt für die Einschätzung des Landesverbandes genommen hat. Das eigene Organ der hessischen JD/JL wird nicht einmal erwähnt.
Um zu erreichen, dass die Organisation nicht mehr im Verfassungsschutzbericht genannt wird, hat sich der Landesverband an das Hessische Innenministerium gewandt. Mit Datum vom 19. November 2001 erhielt er folgende Antwort: „Was die Erwähnung … in der Veröffentlichung ‚Verfassungsschutz in Hessen – Bericht 2000‘ betrifft … bin ich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, dass die Erwähnung … in diesem Bericht rechtmäßig ist. Wie Sie wissen“, schreibt der Vertreter des Innenministeriums weiter, seien die JD/JL im Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundes beschrieben. Es folgen fast zwei Seiten wörtliche Wiedergabe der Passage, die „im Wesentlichen“, so das Innenministerium, auf einer Auswertung des angeblichen Grundsatzprogramms beruhe. Das LfV hat damit nicht nur die Fehler des Bundes übernommen. Schlimmer noch: Es hatte gar nicht erst bemerkt, dass die JD/JL im Jahr 2000 schon nicht mehr im Bericht des Bundes aufgeführt waren.
„Speziell auf Hessen bezogen“ verweist der Brief auf ein „in Kopie beigefügtes Flugblatt ‚Die deutschen Verhältnisses angreifen‘ der jungen linken (mr) Antifaschistische Aktion vom Oktober 1999.“ Bei diesem Flugblatt greift das Landesamt aber erneut daneben. Der Kreisverband Marburg war nämlich in den Jahren 1998/99 inaktiv und konstituierte sich erst am 23. Mai 2000 wieder. Den lokalen Mitgliedern und SympathisantInnen war die im Flugblatt genannte Gruppe und ebenso die angeblich dafür verantwortliche Person völlig unbekannt. Der Verfassungsschutz hatte damit Äußerungen einer im Namen ähnlichen Gruppierung fälschlicherweise den JD/JL zugeschrieben. Weitere Belege hatte das LfV nicht.
Gefahr gebannt – aber nur zur Hälfte
Der Bund führte die JD/JL schon in seinem Bericht für das Jahr 2000 nicht mehr als linksextremistische Organisation, auch das Hessische LfV erwähnt die JD/JL nicht mehr. Möglich wurde diese Wendung nur aufgrund der Hartnäckigkeit, mit der die JD/JL eine Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe verfolgten, weil sie schließlich den Diensten nachweisen konnten, dass deren Informationsbasis nichts taugte und schließlich, weil namhafte Personen und Bürgerrechtsorganisationen zu dem Unsinn der behaupteten Verfassungsfeindlichkeit der JD/JL Stellung genommen hatten.
Dennoch dürften die JD/JL weiterhin als Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzämter in deren Dateien geführt werden, nur erspart man sich nun den Ärger einer Klage, der bei weiterer öffentlicher Nennung in den Tätigkeitsberichten drohen könnte. Die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine solche Erfassung zu wehren, sind freilich beschränkt. Die datenschutzrechtlichen Auskunftsbestimmungen gelten nur für natürliche Personen, und das ist eine politische Gruppierung nun einmal nicht. Jetzt kämpft der brandenburgische Landesverband der JD/JL darum, aus dem Tätigkeitsbericht des dortigen Landesamtes herausgenommen zu werden, das die JD/JL in seinen letzten Bericht ohne eigene Datenbasis als linksextremistisch erwähnt.[5]